AGB

Allgemeine Mietbedingungen:

Vertragsschluss
Der Mietvertrag über die anliegend beschriebene Ferienwohnung ist verbindlich geschlossen, wenn der in
der Anlage beigefügte Mietvertrag vom Mieter unterschrieben dem Vermieter zugegangen bzw. eine
verbindliche Online-Buchung (auch per E-Mail) erfolgt und die vereinbarte Anzahlung eingegangen ist.
Das Ferienhaus wird dem Mieter für die angegebene Vertragsdauer ausschließlich zur Nutzung für
Urlaubszwecke vermietet und darf nur mit der im Mietvertrag angegebenen maximalen Personenzahl
belegt werden. Mit der Buchung erkennt der Mieter unsere AGB an.

Gästezahl / Nutzung
Das Ferienhaus darf nur mit der angegebenen Zahl an Personen belegt werden, die bei Buchung
angegeben und mittels Buchungsbestätigung bestätigt wurde. Die gebuchte Personenzahl gilt als
verbindlich für die Rechnungsstellung. Sollten mehr Personen als gebucht anreisen, erfolgt hierfür
eine Nachberechnung. Bei Bedarf und nach Rücksprache ist eine Überbelegung möglich.
Zusatzbetten können gestellt werden.
Beim Verlassen der Räume sind stets Eingangstür, sämtliche Fenster und Wasserhähne zu schließen.

Mietpreis und Nebenkosten
In dem vereinbarten Mietpreis sind alle pauschal berechneten Nebenkosten (z.B. für Strom, Heizung,
Wasser) enthalten. Der Vermieter behält sich vor, bei Anreise eine Kaution in Höhe von 150 € zu
erheben. Hierüber wird der Mieterfrühzeitig vor Mietbeginn schriftlich informiert. Die Kaution ist am
Anreisetag bei Schlüsselübergabe bar zu zahlen und wird bei Schlüsselrückgabe am Abreisetag
zurück erstattet. Aufgetretene Schäden werden von der Kaution vor Rückerstattung abgezogen. Sollte
der Wert der o. g. Verrechnung den Kautionsbetrag übersteigen, wird über den Restbetrag eine
Rechnung erstellt.

Bezahlung
Spätestens 10 Tage nach Erhalt der Buchungsbestätigung ist eine Anzahlung in Höhe von 50 % der
Mietsumme (mindestens 50€) auf das in der Buchungsbestätigung genannte Konto zu überweisen.
Sollte die Anzahlung nicht innerhalb dieser Frist auf dem angegebenen Konto eingegangen sein, so
wird der Mietvertrag automatisch für nichtig erklärt. Das Ferienhaus kann sodann neu vermietet
werden, ohne dass der ursprüngliche Mieter einen Anspruch auf Aufrechterhaltung seiner
Reservierung hat. Die Restzahlung ist ohne nochmalige Aufforderung spätestens 28 Tage vor
Reiseantritt erfolgen. Liegen zwischen dem Tag des Vertragsabschlusses und dem Tag des
Mietbeginns weniger als 28 Tage, ist der gesamte Mietpreis sofort nach Vertragsabschluss auf das
genannte Konto zu überweisen oder – nach Vereinbarung – bei Ankunft vor Bezug der Ferienwohnung
in bar zu entrichten. Nichtzahlung des Mietpreises bis zum Mietbeginn kommt in diesem Fall einem
Rücktritt gleich und es entfällt der Anspruch auf Nutzung des Ferienhauses.

Rücktritt durch den Mieter
Der Mieter kann vor Beginn der Mietzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter vom
Mietvertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung beim
Vermieter.
Tritt der Mieter vom Mietvertrag zurück, so hat er pauschalen Ersatz für die beim Vermieter bereits
entstandenen Aufwendungen und den entgangenen Gewinn in der nachfolgenden Höhe zu leisten:
Rücktritt zum 30. Tag vor Beginn der Mietzeit 0%:
Rücktritt zum 10. Tag vor Beginn der Mietzeit 50%:
Bei Nichterscheinen 100% der maßgeblichen Miete.

Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass bei dem Vermieter kein oder ein wesentlich
geringerer Schaden entstanden ist.
Der Mieter kann bei Rücktritt vom Vertrag einen Ersatzmieter benennen, der bereit ist, an seiner Stelle
in das bestehende Vertragsverhältnis einzutreten. Der Vermieter kann dem Eintritt des Dritten
widersprechen, wenn dieser wirtschaftlich oder persönlich unzuverlässig erscheint.Tritt ein Dritter in den Mietvertrag ein, so haften er und der bisherige Mieter dem Vermieter als
Gesamtschuldner für den Mietpreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
Der Vermieter wird nach Treu und Glauben eine nicht in Anspruch genommene Unterkunft anderweitig
zu vermieten und muss sich das dadurch Ersparte auf die von ihm geltend gemachten
Stornogebühren anrechnen lassen. Beim vorzeitigen Beenden des Mietverhältnis (Abreise/Abbruch)
durch den Mieter entsteht kein Anspruch auf
Mietpreisminderung. Die vorangegangenen
Ausführungen gelten entsprechend.

Reiseverlängerungen
Eine Verlängerung des Aufenthaltes ist mit vorheriger Absprache mit dem Vermieter möglich, wenn
die Unterkunft für den gewünschten Zeitraum noch frei ist.
Rücktritt und Kündigung durch den Vermieter
Der Vermieter kann das Vertragsverhältnis vor oder nach Beginn der Mietzeit ohne Einhaltung einer
Frist kündigen, wenn der Mieter trotz vorheriger Mahnung die vereinbarten Zahlungen (Anzahlung,
Restzahlung und Kaution) nicht fristgemäß leistet oder sich ansonsten in einem solchen Maße
vertragswidrig verhält, dass dem Vermieter eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht
zuzumuten ist. In diesem Falle kann der Vermieter von dem Mieter Ersatz der bis zur Kündigung
entstandenen Aufwendungen und des entgangenen Gewinns verlangen.

Mietdauer/Inventarliste
Am Anreisetag stellt der Vermieter das Mietobjekt dem Mieter ab 15.30 Uhr, oder nach Absprache, in
vertragsgemäßem Zustand zur Verfügung. Sollte die Anreise nach 18.00 Uhr erfolgen, so sollte der
Mieter dies dem Vermieter mitteilen.
Der Mieter wird gebeten, unmittelbar nach seiner Ankunft das im Mietobjekt befindliche Inventar zu
überprüfen und etwaige Fehlbestände oder Schäden spätestens an dem der Ankunft folgenden Tag
dem Vermieter oder der von diesem benannten Kontaktperson mitzuteilen.
Am Abreisetag wird der Mieter das Mietobjekt dem Vermieter bis spätestens 11.00 Uhr geräumt
in besenreinem Zustand übergeben. Dabei hat der Mieter noch folgende Arbeiten selbst zu
erledigen: Abziehen der Bettwäsche, Spülen des Geschirrs, Entleeren der Papierkörbe und
Mülleimer, und verbringen des Mülls zur Abfallbox auf dem Grundstück.

Pflichten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt mitsamt Inventar mit aller Sorgfalt zu behandeln. Für die
schuldhafte Beschädigung von Einrichtungsgegenständen, Mieträumen oder des Gebäudes sowie der
zu den Mieträumen oder dem Gebäude gehörenden Anlagen ist der Mieter ersatzpflichtig, wenn und
insoweit sie von ihm oder seinen Begleitpersonen oder Besuchern schuldhaft verursacht worden ist.
In den Mieträumen entstehende Schäden hat der Mieter, soweit er nicht selbst zur Beseitigung
verpflichtet ist, unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Für die durch nicht rechtzeitige Anzeige
verursachten Folgeschäden ist der Mieter ersatzpflichtig.
In Spülsteine, Ausgussbecken und Toilette dürfen Abfälle, Asche, schädliche Flüssigkeiten und
ähnliches nicht hineingeworfen oder gegossen werden. Treten wegen Nichtbeachtung dieser
Bestimmungen Verstopfungen in den Abwasserrohren auf, so trägt der Verursacher die Kosten der
Instandsetzung.
Bei eventuell auftretenden Störungen an Anlagen und Einrichtungen des Mietobjektes ist der Mieter
verpflichtet, selbst alles Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen oder evtl.
entstehenden Schaden gering zu halten.
Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter über Mängel der Mietsache unverzüglich zu unterrichten.
Unterlässt der Mieter diese Meldung, so stehen ihm keine Ansprüche wegen Nichterfüllung der
vertragsmäßigen Leistungen (insbesondere keine Ansprüche auf Mietminderung) zu.
Der Mieter haftet selbst für verursachte Schäden in der Ferienwohnung während seiner Nutzung in voller
Höhe. Bei Verlust von Schlüsseln werden die Schlosszylinder aus Sicherheitsgründen ausgetauscht.
Der Mieter hat für die dadurch entstehenden Kosten aufzukommen. Der Vermieter haftet nicht für den
Verlust und/oder die Zerstörung von persönlichen Gegenständen des Mieters. Für kurzfristigen Ausfallvon öffentlicher Versorgung wie Strom, Wasser, Gas kann der Vermieter nicht haftbar gemacht
werden, eine Preisminderung ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für höhere Gewalt.
Der Vermieter ist berechtigt, das Haus bei Bedarf z. B. für kurzfristig notwendig gewordene
Reparaturen zu betreten. Für Wertgegenstände haftet der Vermieter nicht.
Die Benutzung der Wege zum Haus, der Treppe und der Einrichtung etc. erfolgt auf eigene Gefahr
des Mieters.
Nichtraucherhaus!
Das Rauchen ist im Apartment nicht gestattet. Zuwiderhandlungen jedweder Art können
Schadensersatzforderungen aufgrund notwendiger Sonderreinigungen zur Folge haben. Geraucht
werden darf nur außerhalb des Hauses. Das bedeutet im Einzelnen:
• Sollten die Gerüche nicht mehr anders zu beseitigen sein, kann dies bedeuten, dass der
Verursacher die Kosten einer Komplettrenovierung tragen muss.
• Sollten die Gerüche sich durch eine umfangreiche Endreinigung beseitigen lassen, so muss der
Verursacher die Kosten tragen, die über die Kosten der normalen Endreinigung hinausgehen.
• Sollte der nächste Gast die Wohnung wegen des Gestanks nicht beziehen wollen oder die Miete
mindern, so wird dieser Schaden von dem Verursacher zu tragen sein.

Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für die Richtigkeit der Beschreibung des Mietobjektes und ist verpflichtet, die
vertraglich vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen und während der gesamten Mietzeit
zu erhalten. Die Haftung des Vermieters für Sachschäden aus unerlaubter Handlung ist
ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des
Vermieters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Vermieter haftet nicht in Fällen höherer
Gewalt (z.B. Brand, Überschwemmung etc.).

Reklamationen
Stellt der Mieter bei Bezug der Ferienwohnung fest, dass diese nicht der Beschreibung entspricht bzw.
stellt er Mängel fest, so ist er verpflichtet, diese unverzüglich (spätestens am nächsten Tag) zu
melden. Nach Ablauf dieser Frist können hieraus entstehende Ansprüche an den Vermieter nicht mehr
gelten gemacht werden.

Tierhaltung!
Tiere, insbesondere Hunde, Katzen und dergleichen dürfen nur bei ausdrücklicher Erlaubnis des
Vermieters im Mietvertrag gehalten oder zeitweilig verwahrt werden. Die Erlaubnis gilt nur für den
Einzelfall. Sie kann widerrufen werden, wenn Unzuträglichkeiten eintreten. Der Mieter haftet für alle
durch die Tierhaltung entstehenden Schäden.

Nutzungsvereinbarung über die Nutzung eines Internetzugangs über WLAN
14.1. Gestattung zur Nutzung eines Internetzugangs mittels WLAN
Der Vermieter unterhält in seinem Ferienobjekt einen Internetzugang über WLAN. Er gestattet dem
Mieter für die Dauer seines Aufenthaltes im Ferienobjekt eine Benutzung des WLAN-Zugangs zum
Internet mittels eines Codes. Der Mieter hat nicht das Recht, Dritten die Nutzung des WLANs zu
gestatten. Der Vermieter gewährleistet nicht die tatsächliche Verfügbarkeit, Geeignetheit oder
Zuverlässigkeit des Internetzuganges für irgendeinen Zweck.
14.2. Gefahren der WLAN-Nutzung, Haftungsbeschränkung
Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass das WLAN nur den Zugang zum Internet ermöglicht,
Virenschutz und Firewall stehen nicht zur Verfügung. Der unter Nutzung des WLANs hergestellte
Datenverkehr erfolgt unverschlüsselt. Die Daten können daher möglicherweise von Dritten eingesehen
werden. Der Vermieter weist ausdrücklich darauf hin, dass die Gefahr besteht, dass Schadsoftware
(z.B. Viren, Trojaner, Würmer, etc.) bei der Nutzung des WLANs auf das Endgerät gelangen kann. Die
Nutzung des WLANs erfolgt auf eigene Gefahr und auf eigenes Risiko des Mieters.

Für Schäden an digitalen Medien des Mieters, die durch die Nutzung des Internetzuganges entstehen, übernimmt der
Vermieter keine Haftung.

14.3. Verantwortlichkeit und Freistellung von Ansprüchen
Für die über das WLAN übermittelten Daten, die darüber in Anspruch genommenen kostenpflichtigen
Dienstleistungen und getätigten Rechtsgeschäfte ist der Mieter selbst verantwortlich. Besucht der
Mieter kostenpflichtige Internetseiten oder geht er Verbindlichkeiten ein, sind die daraus
resultierenden Kosten von ihm zu tragen. Er ist verpflichtet, bei Nutzung des WLANs das geltende
Recht einzuhalten. Er wird insbesondere:
Das WLAN weder zum Abruf noch zur Verbreitung von sitten-oder rechtswidrigen Inhalten zu
nutzen.
Keine urheberrechtlich geschützten Güter widerrechtlich vervielfältigen, verbreiten oder
zugänglich machen; dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit dem Einsatz von
Filesharing-Programmen.
Die geltenden Jugendschutzvorschriften beachten.
Keine belästigenden, verleumderischen oder bedrohenden Inhalte versenden oder verbreiten.
Das WLAN nicht zur Versendung von Massen-Nachrichten (Spam) und/oder anderen Formen
unzulässiger Werbung nutzen.
Der Mieter stellt den Vermieter des Ferienobjektes von sämtlichen Schäden und Ansprüchen Dritter
frei, die auf einer rechtswidrigen Verwendung des WLANs durch den Mieter und/oder auf einem
Verstoß gegen die vorliegende Vereinbarung beruhen, dies erstreckt sich auch auf für mit der
Inanspruchnahme bzw. deren Abwehr zusammenhängende Kosten und Aufwendungen. Erkennt der
Mieter oder muss er erkennen, dass eine solche Rechtsverletzung und/oder ein solcher Verstoß
vorliegt oder droht, weist er den Vermieter des
Änderungen des Vertrages
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie allen rechtserheblichen
Erklärungen bedürfen der Schriftform.

Hausordnung
Die Mieter sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme aufgefordert.
Insbesondere sind störende Geräusche, namentlich lautes Türwerfen und solche Tätigkeiten, die die
Nachbarn durch den entstehenden Lärm belästigen und die häusliche Ruhe beeinträchtigen, zu
vermeiden.
Musizieren ist in der Zeit von 22.00 Uhr bis 8.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr zu unterlassen.
Rundfunk-, Fernseh- und Phonogeräte sind nur auf Zimmerlautstärke einzustellen.

Zuwiderhandlung
Bei Zuwiderhandlung behält sich der Vermieter vor, das Mietverhältnis ohne Rückzahlung bereits
gezahlter Beträge zu beenden.

Salvatorische Klausel
Sollten sich in einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so werden hierdurch die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur
Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die soweit rechtlich möglich, dem am
nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses
Vertrages gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.

Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis ist gemäß den gesetzlichen
Vorschriften die Stadt, in dem das vermietete Objekt gelegen ist; der Gerichtsstand ist daher Emmerich,
zuständig ist das Amtsgericht Emmerich.